Satzung
Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 7. November 2022
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen List-Gesellschaft e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf; er ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 2 Vereinszweck
-
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar den entsprechend den Vorschriften über die Gemeinnützigkeit gemeinnützigen Zweck, wirtschafts- und gesellschaftspolitische Probleme zu erforschen, Lösungen wissenschaftlich zu erarbeiten und die Ergebnisse für die Praxis in Wirtschaft, Verwaltung, Gesellschaft und Politik nutzbar zu machen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch wissenschaftliche Veranstaltungen, Expertengespräche, die Herausgabe der Zeitschrift List Forum für Wirtschafts- und Finanzpolitik und Druckkostenzuschüsse für wissenschaftliche Veröffentlichungen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich für den satzungsmäßigen Zweck verwendet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft und Gastmitgliedschaft
- Mitglied und Gastmitglied können natürliche und juristische Personen sowie sonstige Personenvereinigungen werden, die zur Förderung der Arbeiten des Vereins bereit sind.
- Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Erlangung einer Gastmitgliedschaft ist möglich, wenn das Gastmitglied zeitgleich eine Mitgliedschaft bei einer Einrichtung hält, die mit der List-Gesellschaft e.V. eine entsprechende Vereinbarung getroffen hat.
- Der Vorstand kann natürlichen Personen die Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste um die Zwecke des Vereins durch einstimmigen Beschluss verleihen.
- Die Mitglieder erhalten die Zeitschrift List Forum für Wirtschafts- und Finanzpolitik kostenfrei und weitere Veröffentlichungen des Vereins zu Vorzugsbedingungen.
- Die Gastmitglieder können auf Wunsch die Zeitschrift List Forum für Wirtschafts- und Finanzpolitik kostenfrei und weitere Veröffentlichungen des Vereins zu Vorzugsbedingungen erhalten.
- Gast- und Ehrenmitglieder besitzen kein Stimmrecht bei den Mitgliederversammlungen der List-Gesellschaft e.V.
- Die Mitglieder, Gast- und Ehrenmitglieder erhalten keine Anteile aus einem etwa erwirtschafteten Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Mitgliedsbeitrag und Gastmitgliedsbeitrag
- Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, der jeweils im Voraus zu zahlen ist. Der Jahresbeitrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Studierenden und Wissenschaftlern bis 30 Jahre kann durch den Vorstand auf Antrag eine Beitragsermäßigung eingeräumt werden.
- Gast- und Ehrenmitgliedschaften sind beitragsfrei.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft und Gastmitgliedschaft erlischt durch schriftliche Kündigung seitens des Mitglieds oder Gastmitglieds zum 31. Dezember auf den Schluss des gleichen Jahres.
- Die Mitgliedschaft oder Gastmitgliedschaft erlischt durch Ausschluss, falls der Vorstand diesen mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt wegen
- Nichtbezahlens des Beitrags,
- schwerwiegenden und wiederholten Verstoßes gegen die Satzung oder
- aus einem anderen wichtigen Grund.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied oder Gastmitglied binnen eines Monats Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch, der aufschiebende Wirkung hat, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Macht ein Mitglied oder Gastmitglied von seinem Widerspruchsrecht gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch, unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss. - Die Mitgliedschaft oder Gastmitgliedschaft erlischt im Todesfall oder bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
- Das Erlöschen der Mitgliedschaft oder Gastmitgliedschaft befreit das frühere Mitglied bzw. Gastmitglied nicht von seinen bis zum Ausscheiden fällig gewordenen Verpflichtungen, insbesondere nicht von der Beitragszahlung.
- Die Mitglieder und Gastmitglieder erhalten bei Ausscheiden aus dem Verein keine Erstattung oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ansprüche irgendwelcher Art gegen den Verein entstehen durch das Ausscheiden nicht.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Geschäftsjahre gewählt. Seine Amtszeit endet nach Ablauf einer Wahlperiode erst mit der nächsten Vorstandswahl. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand besteht aus mindestens dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/-in und dem/der Schatzmeister/-in. Diese bilden zusammen den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, sind zur alleinigen gesetzlichen Vertretung des Vereins berechtigt.
- Die Mitgliederversammlung kann weitere Beisitzer/Beisitzerinnen des Vorstandes wählen.
- Die dem Vorstand obliegende Durchführung der Vereinsaufgaben ist ehrenamtliche Tätigkeit.
- Zu Sitzungen des Vorstandes muss in Textform mit einer Frist von 7 Tagen eingeladen werden. Es ist eine Niederschrift anzufertigen.
- Neben Präsenzsitzungen sind auch virtuelle Sitzungen per Telefon- oder Videokonferenz oder eine Kombination von Präsenz- und virtueller Sitzung („hybrid“) zulässig. Vorstandsmitglieder können daneben an der Beschlussfassung teilnehmen, indem sie ihre Stimme dem/der Vorsitzenden im Vorfeld durch Stimmabgabe in Textform zukommen lassen.
- Als anwesend gilt, wer der Sitzung persönlich, telefonisch oder per Videoübertragung zugeschaltet ist. Zur Bestimmung der für die Beschlussfassung relevanten Zahl der Mitglieder werden auch diejenigen mitgezählt, die sich an einer Beschlussfassung beteiligen, indem sie dem/der Vorsitzenden im Vorfeld der Sitzung in Textform ihre Stimmabgabe zukommen lassen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
- Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung, soweit diese Satzung diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehält.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird bei Bedarf durch den Vorstand einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt.
- Der Vorstand bestimmt Termin und Ort der Mitgliederversammlung. Er beruft sie unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Versammlung in Textform ein. Anträge auf Änderung der Satzung sind mit der Tagesordnung
bekanntzugeben. - Die Sitzungsleitung obliegt dem Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung
- nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen,
- nimmt die Jahresrechnung entgegen,
- nimmt den Bericht der Kassenprüfer/-innen entgegen,
- erteilt dem Vorstand Entlastung,
- setzt den Mitgliedsbeitrag fest,
- wählt zwei Kassenprüfer/-innen,
- wählt den Vorstand und beruft ihn ab,
- beschließt über Satzungsänderungen, soweit nicht die Regelung in Absatz 7 Anwendung findet,
- löst den Verein auf. - Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
- Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm benannten Protokollführer der jeweiligen Versammlung zu unterzeichnen ist.
- § 6 Nr. 6 bis 8 zur Durchführung virtueller oder hybrider Sitzungen, zur Stimmabgabe im Vorfeld von Sitzungen sowie zu Umlaufbeschlüssen gelten analog auch für die Mitgliederversammlung.
§ 8 Kassenprüfung
Nach Ablauf eines Geschäftsjahres prüfen die Kassenprüfer/-innen die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
§ 9 Vermögensbildung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an das Düsseldorfer Institut für Wettbewerbsökonomie (DICE) der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. Damit ist die Auflage verbunden, dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für den gemeinnützigen Zweck des Vereins oder zur Förderung verwandter gemeinnütziger Zwecke zu verwenden. Die Verwendung bedarf der Einwilligung des Finanzamtes.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister an die Stelle der bis dahin geltenden Fassung.