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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen List-Gesellschaft e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf; er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar den entsprechend den Vorschriften über die Gemeinnützigkeit gemeinnützigen Zweck, wirtschafts- und gesellschaftspolitische Probleme zu erforschen, Lösungen wissenschaftlich zu erarbeiten und die Ergebnisse für die Praxis in Wirtschaft, Verwaltung, Gesellschaft und Politik nutzbar zu machen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch wissenschaftliche Veranstaltungen, Expertengespräche, Herausgabe der Zeitschrift List Forum für Wirtschafts- und Finanzpolitik, Vorzugsabonnements der internationalen Zeitschrift Kyklos und Druckkostenzuschüsse für wissenschaftliche Veröffentlichungen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich für den satzungsmäßigen Zweck verwendet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft und Gastmitgliedschaft 

  1. Mitglied und Gastmitglied können natürliche und juristische Personen sowie sonstige Personenvereinigungen werden, die zur Förderung der Arbeiten des Vereins bereit sind.
  2. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Erlangung einer Gastmitgliedschaft ist möglich, wenn das Gastmitglied zeitgleich eine Mitgliedschaft bei einer Einrichtung hält, die mit der List-Gesellschaft e.V. eine entsprechende Vereinbarung getroffen hat.
  3. Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste um die Zwecke des Vereins durch einstimmigen Beschluss verleihen.
  4. Die Mitglieder erhalten die Zeitschrift List Forum für Wirtschafts- und Finanzpolitik kostenfrei und weitere Veröffentlichungen des Vereins zu Vorzugsbedingungen. Der Verein ist bestrebt, den Mitgliedern den Bezug der internationalen Zeitschrift Kyklos zu Vorzugsbedingungen zu vermitteln.
  5. Die Gastmitglieder können auf Wunsch die Zeitschrift List Forum für Wirtschafts- und Finanzpolitik kostenfrei und weitere Veröffentlichungen des Vereins zu Vorzugsbedingungen erhalten. Der Verein ist bestrebt, den Gastmitgliedern den Bezug der internationalen Zeitschrift Kyklos zu Vorzugsbedingungen zu vermitteln.
  6. Gastmitglieder besitzen kein Stimmrecht bei den Mitgliederversammlungen der List-Gesellschaft e.V.
  7. Die Mitglieder und Gastmitglieder erhalten keine Anteile aus einem etwa erwirtschafteten Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

§ 4 Mitgliedsbeitrag und Gastmitgliedsbeitrag

  1. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, der jeweils im Voraus zu zahlen ist.
  2. Studierenden und Wissenschaftlern bis 30 Jahre wird eine Beitragsermäßigung eingeräumt, wenn sie Mitglied der List-Gesellschaft e.V. sind.
  3. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags wird durch Selbsteinschätzung des Mitglieds bestimmt. Die Mitgliederversammlung legt die Mindesthöhen für den Mitgliedsbeitrag und den ermäßigten Mitgliedsbeitrag fest.
  4. Ehrenmitgliedschaften sind beitragsfrei.
  5. Die Gastmitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, der jeweils im Voraus zu zahlen ist. Die Höhe des jährlichen Gastmitgliedsbeitrags wird durch den Vorstand der List-Gesellschaft e.V. bestimmt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft und Gastmitgliedschaft erlischt durch schriftliche Kündigung seitens des Mitglieds oder Gastmitglieds zum 31. Dezember auf den Schluss des gleichen Jahres.
  2. Die Mitgliedschaft oder Gastmitgliedschaft erlischt durch Ausschluss, falls der Vorstand diesen mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt wegen
    - Nichtbezahlens des Beitrags,
    - schwerwiegenden und wiederholten Verstoßes gegen die Satzung oder aus einem anderen wichtigen Grund.
    Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied oder Gastmitglied binnen eines Monats Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch, der aufschiebende Wirkung hat, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Macht ein Mitglied oder Gastmitglied von seinem Widerspruchsrecht gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch, unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss.
  3. Die persönliche Mitgliedschaft oder Gastmitgliedschaft erlischt im Todesfall oder bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
  4. Das Erlöschen der Mitgliedschaft oder Gastmitgliedschaft befreit das frühere Mitglied bzw. Gastmitglied nicht von seinen bis zum Ausscheiden fällig gewordenen Verpflichtungen, insbesondere nicht von der Beitragszahlung.
  5. Die Mitglieder und Gastmitglieder erhalten bei Ausscheiden aus dem Verein keine Erstattung oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ansprüche irgendwelcher Art gegen den Verein entstehen durch das Ausscheiden nicht.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Geschäftsjahre gewählt. Seine Amtszeit endet nach Ablauf einer Wahlperiode erst mit der nächsten Vorstandswahl. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Personen. Die ihm obliegende Durchführung der Vereinsaufgaben ist ehrenamtliche Tätigkeit.
  3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schriftführer und den Schatzmeister, die zusammen den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden. Jeder von ihnen ist zur alleinigen gesetzlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 7 Mitgliederversammlung 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Eine außeror-dentliche Mitgliederversammlung wird bei Bedarf durch den Vorstand einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder dies schriftlich unter Anga-be von Zweck und Gründen verlangt.
  2. Der Vorstand bestimmt Termin und Ort der Mitgliederversammlung. Er beruft sie unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Versammlung durch Aufgabe bei der Post unter den neuesten dem Verein von den Mitgliedern mitgeteilten Mitgliederanschriften ein. Anträge auf Änderung der Satzung sind mit der Tagesordnung bekanntzugeben.
  3. Die Sitzungsleitung obliegt dem Vorstand.
  4. Die Mitgliederversammlung, beispielsweise,
    - nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen,
    - erteilt dem Vorstand Entlastung,
    - setzt die jeweilige Mindesthöhe für den Mitgliedsbeitrag und den ermäßigten Mitgliedsbeitrag fest,
    - wählt den Kassenprüfer,
    - wählt den Vorstand und beruft ihn ab,
    - beschließt über Satzungsänderungen, soweit nicht die Regelung in Absatz 7 Anwendung findet ,
    - löst den Verein auf.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung den Ausschlag.
  6. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm benannten Protokollführer der jeweiligen Versammlung zu unterzeichnen ist.
  7. Änderungen, die nicht den Inhalt und Zweck der Satzung, sondern nur die Form betreffen und / oder gerichtlich oder behördlich gefordert werden, bzw. auch solche, die sich aus einer Anpassung vereins- und steuerrechtlicher Gesetze ergeben, können vom Vorstand allein getätigt werden.

§ 8 Kassenprüfung 

Nach Ablauf eines Geschäftsjahres prüft der Kassenprüfer die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstattet der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

§ 9 Vermögensbildung 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an das Düsseldorfer Institut für Wettbewerbsökonomie (DICE) der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. Damit ist die Auflage verbunden, dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für den gemeinnützigen Zweck des Vereins oder zur Förderung verwandter gemeinnütziger Zwecke zu verwenden. Die Verwendung bedarf der Einwilligung des Finanzamtes.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister an die Stelle der bis dahin geltenden Fassung.

 

Verantwortlichkeit: